Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 27.05.2011 – L 4 KA 38/11 B ERZitiert von 2
- SG Marburg, 05.01.2015 – S 12 KA 332/13Zitiert von 3
- SG Marburg, 03.05.2011 – S 12 KA 305/11 ERZitiert von 2
- SG Marburg, 23.12.2015 – S 12 KA 815/15 ER
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 RVerlegung eines Vertragsarztsitzes: Keine Prüfung der Eignung des Vertragsarztes im Verlegungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- SG Aachen, 31.10.2014 – S 7 KA 1/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 11/23 RVertragsärztliche Versorgung - Konkurrentenstreit um die Besetzung eines freien Arztsitzes - Erledigung, wenn die dem ausgewählten Bewerber erteilte Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung des angestellten Arztes umgewandelt wirdZitiert von 3
- LG Stuttgart, 24.10.2022 – 49 O 52/22
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 RVertragsärztliche Versorgung - Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Rücknahme bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien möglich - Erledigung der Entscheidung über Durchführung des NachbesetzungsverfahrensZitiert von 10
24 Entscheidungen zu § 28 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/28#abs-1 (1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuß folgenden Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, daß für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen Gründen (§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluß des Zulassungsausschusses festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/28#abs-2 (2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.