Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1146 Verzugszinsen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

§ 1145 § 1147