Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1146 Verzugszinsen
Stand: 10.06.2019
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Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.