Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1146 Verzugszinsen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

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