§ 1112 BGB — Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 17.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.