# § 1112 BGB — Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 17.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 1112 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1112
