Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 – L 5 R 1109/14
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 – 6 Sa 54/22
- LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 – 3 Sa 46/14Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – 3 Sa 1300/11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 18.08.2011 – 7 Ta 139/11Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 109 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/109#abs-1 (1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/109#abs-2 (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.