Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1095 Belastung eines Bruchteils

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 1094 § 1096