Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1096 Erstreckung auf Zubehör

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

§ 1095 § 1097