Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 23.01.2025 – V ZB 10/24Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- OLG Frankfurt am Main, 10.04.2012 – 22 U 18/10
- OLG Celle, 03.03.2010 – 4 W 44/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.09.2012 – I-3 Wx 31/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1103#abs-1 (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1103#abs-2 (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.