Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1103#abs-1 (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1103#abs-2 (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

§ 1102 § 1104