Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059b Unpfändbarkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1059b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.09.2006 – V ZR 25/06Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Voraussetzungen der Pfändbarkeit bei Ausübungsgestattung; Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft auf Beklagtenseite Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.