Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 1092 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
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