Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

§ 1071 § 1073