Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2890/18
- OLG Bremen, 19.11.2014 – 1 U 15/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2008 – I-6 U 6/08
3 Entscheidungen zu § 1072 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.