Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Stand: 10.06.2019
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1072 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2890/18
- OLG Bremen, 19.11.2014 – 1 U 15/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2008 – I-6 U 6/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.