Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1079 Anlegung des Kapitals
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
- FG Münster, 16.05.2013 – 2 K 577/11 EZitiert von 1
- BFH, 28.01.1992 – VIII R 207/85Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 10.11.2004 – 4 K 438/02 Erb
- OLG Celle, 13.03.2003 – 6 U 129/02
4 Entscheidungen zu § 1079 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.