Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1079 Anlegung des Kapitals
Stand: 01.01.2023
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1079 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 27.10.2021 – 3 K 799/20 Erb
- FG Münster, 16.05.2013 – 2 K 577/11 EZitiert von 1
- BFH, 28.01.1992 – VIII R 207/85Zitiert von 13
- FG Düsseldorf, 10.11.2004 – 4 K 438/02 Erb
- OLG Celle, 13.03.2003 – 6 U 129/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1079 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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