Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- VG Gera, 29.09.2011 – 5 K 1607/10 Ge
- LG Krefeld, 31.07.2007 – 5 O 283/06Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- OLG Celle, 19.10.2023 – 11 U 29/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2020 – 20 W 53/20
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 – 5 U 80/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.01.2012 – I-22 U 138/11
- OLG Karlsruhe, 15.07.2008 – 17 U 79/07
- LG Dortmund, 29.05.2007 – 23 S 5/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1032 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.