Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1033 Erwerb durch Ersitzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

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