Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
Stand: 10.06.2019
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.