Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 189
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/189#abs-1 (1) Der Erwerb und Verlust des Eigentums sowie die Begründung, Übertragung, Belastung und Aufhebung eines anderen Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht erfolgen auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Das gleiche gilt von der Änderung des Inhalts und des Ranges der Rechte. Ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges Recht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/189#abs-2 (2) Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, der Besitzer als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen, so finden auf eine zu dieser Zeit noch nicht vollendete, nach § 900 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Ersitzung die Vorschriften des Artikels 169 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/189#abs-3 (3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bisherigen Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 189 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.08.2006 – 8 C 21.05Zitiert von 5
- OLG Nürnberg, 17.08.2022 – 3 U 1440/22
- OLG Karlsruhe, 12.11.2021 – 12 U 124/21Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2003 – V ZR 141/03Zitiert von 7
- BFH, 19.12.2000 – IX R 96/97Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2016 – 17 U 22/15
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.04.2014 – 9 U 118/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.10.2012 – 4 U 105/10Zitiert von 3
- OLG Oldenburg, 03.07.2008 – 8 U 15/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 189 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.