Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 3 Einsatzbereiche, Dauer
Stand: 29.05.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.12.2024 – 4 B 413/24
- ArbG Ulm, 07.03.2016 – 4 BV 10/15
- ArbG Ulm, 18.07.2012 – 7 BV 10/11Zitiert von 2
- VG Köln, 23.04.2024 – 8 L 2587/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 – L 25 AS 590/20 WA
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 – L 20 AS 1122/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 309/20Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDGZitiert von 8
- VG Schwerin, 08.05.2019 – 6 A 2207/17 SNZitiert von 2
- LSG NRW, 08.11.2017 – L 3 R 320/15
12 Entscheidungen zu § 3 BFDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/3#abs-1 (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/3#abs-2 (2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3 nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.