Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 8 Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Thüringen, 01.03.2016 – 1 Sa 314/14Zitiert von 1
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 309/20Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDGZitiert von 8
- ArbG Magdeburg, 17.12.2015 – 6 BV 77/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-1 (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Vereinbarung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-2 (2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-3 (3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.