Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 8 Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-1 (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Vereinbarung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-2 (2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/8#abs-3 (3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 BFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Thüringen, 01.03.2016 – 1 Sa 314/14Zitiert von 1
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 309/20Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDGZitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 13.11.2020 – 6 TaBV 52/20
- LAG Hamm, 14.05.2020 – 17 Sa 1458/19Zitiert von 2
- ArbG Magdeburg, 17.12.2015 – 6 BV 77/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.