Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 7 Zentralstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/7#abs-1 (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und Träger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/7#abs-2 (2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, richtet die zuständige Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentralstelle ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/7#abs-3 (3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehreren Zentralstellen zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/7#abs-4 (4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung und Organisation der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/7#abs-5 (5) Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit, wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt werden können. Die Zentralstellen nehmen die regional angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Verantwortung vor. Sie können die Zuteilung von Plätzen mit Auflagen verbinden.