Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 4 Pädagogische Begleitung
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/4#abs-1 (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/4#abs-2 (2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen fachliche Anleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/4#abs-3 (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/4#abs-4 (4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/4#abs-5 (5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 BFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- ArbG Ulm, 18.07.2012 – 7 BV 10/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.10.2018 – L 8 R 660/16Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 21.06.2017 – L 4 AS 1116/15
- BSG, 12.12.2017 – B 11 AL 26/16 RBerufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungsziel - Bundesfreiwilligendienst - FörderzielZitiert von 7
- LAG Hamm, 14.05.2020 – 17 Sa 1458/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.