Gesetze / Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BEGTPG§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.