Gesetze / Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BEGTPG§ 1 Rechtsform, Name
Stand: 10.06.2019
Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" wird in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (Bundesnetzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BEGTPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.09.2025 – EnVR 82/23Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur; Stellung und Funktion des Beirats - Lichtblick II
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Besonderes Missbrauchsverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung des Netzbetreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2016 I S. 2473
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.