Gesetze / Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BEGTPG§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Zitiert von 14
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2380Zitiert von 1
- VG Kassel, 28.01.2021 – 7 L 2464/20.KSZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.