Gesetze / Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BEGTPG§ 3 Organe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 878/21Zitiert von 3
- BGH, 09.09.2025 – EnVR 82/23Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur; Stellung und Funktion des Beirats - Lichtblick II
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/3#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/3#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/3#abs-3 (3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeirates einzuholen. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/3#abs-4 (4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.