nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BEGTPG — Tätigkeiten, Aufgabendurchführung

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen  
Stand: 15.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten

- 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,

- 2. des Telekommunikationsrechts,

- 3. des Postrechts,

- 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes sowie

- 5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes

tätig.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.

---

Zitiervorschlag: § 2 BEGTPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEGTPG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
