Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 150

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-1 (1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-2 (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-4 (4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

§ 149 § 151