Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 150
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.03.1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschlechterung der Rechtsposition Verfolgter (nachträgliche Einführung eines Stichtags bei Vertreibung)Zitiert von 116
- LSG NRW, 29.04.2002 – L 3 RJ 76/01Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- LSG NRW, 20.12.2013 – L 14 R 739/13
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 317/13Zitiert von 3
- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
- BVerwG, 25.03.2010 – 5 C 15/09Vermögensrecht: Antrag auf Entschädigung; Versäumung der Antragsfrist; NachsichtgewährungZitiert von 9
- LSG NRW, 22.03.2004 – L 3 RJ 93/01
17 Entscheidungen zu § 150 BEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-1 (1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-2 (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/150#abs-4 (4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.