Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 160
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 23.03.1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschlechterung der Rechtsposition Verfolgter (nachträgliche Einführung eines Stichtags bei Vertreibung)Zitiert von 116
- BVerfG, 20.05.1999 – 1 BvR 1631/95
- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
5 Entscheidungen zu § 160 BEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/160#abs-1 (1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/160#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/160#abs-3 (3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/160#abs-4 (4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.