Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 210

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/210#abs-1 (1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/210#abs-2 (2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/210#abs-3 (3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.

§ 209 § 211