Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 208
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 01.12.1999 – 17 W 331/99
- BVerfG, 20.03.2000 – 1 BvR 69/00Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.07.2016 – 1 U 36/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/208#abs-1 (1) Entschädigungsgerichte sind das Landgericht (Entschädigungskammer), das Oberlandesgericht (Entschädigungssenat), der Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/208#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entschädigungssachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Entsprechendes gilt, wenn in einem Lande mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/208#abs-3 (3) Bei der Besetzung der Entschädigungskammern und der Entschädigungssenate ist dem Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Entschädigungskammer und der Entschädigungssenate soll dem Kreis der Verfolgten angehören.