Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 220
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
- BGH, 04.03.2004 – IX ZB 125/03
- BGH, 21.02.2002 – IX ZA 4/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/220#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/220#abs-2 (2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/220#abs-3 (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.