Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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