Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 18 Kündigungsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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