Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 10 Unabhängigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · VolkszählungZitiert von 344
- BGH, 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener NutzungZitiert von 2
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
- BGH, 08.10.2002 – 1 StR 150/02Zitiert von 7
- VG Schwerin, 17.11.2021 – 3 A 200/21 SN
- VG Berlin, 20.02.2018 – 32 K 394.17 AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.02.2018 – 34 K 1401.17 AZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2017 – 34 L 1400.17 AZitiert von 3
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/10#abs-1 (1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/10#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.