Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 31 Registerführung und Registerbehörden
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
- BVerfG, 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05Polizeirecht: Unvereinbarkeit und Nichtigkeit gesetzlicher Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 153
- VG Schleswig, 22.02.2024 – 8 A 54/20
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- BGH, 08.10.2002 – 1 StR 150/02Zitiert von 7
- BVerwG, 22.10.2014 – 6 C 7/13Automatisierte Kennzeichenerfassung; Eingriff in das Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 74
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-3 (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.