Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 31 Registerführung und Registerbehörden
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/31#abs-3 (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 31 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
- BVerfG, 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05Polizeirecht: Unvereinbarkeit und Nichtigkeit gesetzlicher Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 158
- VG Schleswig, 22.02.2024 – 8 A 54/20
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- BGH, 08.10.2002 – 1 StR 150/02Zitiert von 7
- BVerwG, 22.10.2014 – 6 C 7/13Automatisierte Kennzeichenerfassung; Eingriff in das Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 81
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.