Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

§ 83 Schadensersatz und Entschädigung

Stand: 10.06.2019

DatenschutzrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/83#abs-1 (1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/83#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/83#abs-3 (3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/83#abs-4 (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/83#abs-5 (5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 82 § 84