Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 84 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84 BDSG →
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- VGH Bayern, 07.02.2023 – 16b DC 22.2489Zitiert von 2
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