Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 36 Widerspruchsrecht
Stand: 10.06.2019
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 36 BDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 9
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- BFH, 05.06.2003 – IV R 34/01Zitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 8
- BAG, 23.03.2011 – 10 AZR 562/09Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - TeilkündigungZitiert von 23
- BAG, 19.06.2007 – 2 AZR 58/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.