Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/24#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/24#abs-2 (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.