Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2014 – OVG 83 D 2.12Zitiert von 4
- BVerwG, 26.04.2023 – 2 B 41/22Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch den Ermittlungsführer; nachträgliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten; Aktenkundigkeit des Ausdehnungs- und GenehmigungsvermerksZitiert von 14
- BVerwG, 19.12.2023 – 2 B 43/22Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verpflichtung zur frühzeitigen Einleitung eines DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 21
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2026 – 10 L 5/25
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
38 Entscheidungen zu § 19 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/19#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/19#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.