Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/19#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/19#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 19 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2014 – OVG 83 D 2.12Zitiert von 8
- BVerwG, 26.04.2023 – 2 B 41/22Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch den Ermittlungsführer; nachträgliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten; Aktenkundigkeit des Ausdehnungs- und GenehmigungsvermerksZitiert von 16
- BVerwG, 19.12.2023 – 2 B 43/22Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verpflichtung zur frühzeitigen Einleitung eines DisziplinarverfahrensZitiert von 7
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 22
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2026 – 10 L 5/25
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.