Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.01.2024 – 2 B 16/23Disziplinarverfahren nach Antrag des Beamten; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch BehördeZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 12.08.2014 – 9 L 2103/14.F
- VG Wiesbaden, 11.12.2025 – 28 K 373/22.WI.D, 28 A 186/26.Z.D
- VG München, 14.12.2023 – M 30 K 23.1657Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 25.06.2012 – 25 L 248/12.WI.DZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 5 LB 124/16Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 16.01.2013 – 12 K 1927/11
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 10 K 2776/11Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 18 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/18#abs-1 (1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/18#abs-2 (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/18#abs-3 (3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.