Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- BVerwG, 16.08.2021 – 2 B 21/21Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer SchriftenZitiert von 13
- BVerwG, 26.05.2020 – 2 B 13/20Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Beschwerderücknahme trotz Antrags auf AltersgeldZitiert von 2
- BVerwG, 20.01.2009 – 2 B 4.08Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.