Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- BVerwG, 16.08.2021 – 2 B 21/21Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer SchriftenZitiert von 12
- BVerwG, 26.05.2020 – 2 B 13/20Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Beschwerderücknahme trotz Antrags auf AltersgeldZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2011 – 10 P 2/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.