§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/9#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/9#abs-2 (2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. I S. 2632
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.