§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung
Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit.
Änderungsverlauf
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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