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# § 9 BDBOSG — Zweckvermögen, Finanzierung

BDBOS-Gesetz  
Stand: 29.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

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Zitiervorschlag: § 9 BDBOSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/9

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