Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 56 Festsetzungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Festsetzungsstellen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 56 geändert durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.