Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 56 Festsetzungsstellen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56#abs-1 (1) Festsetzungsstellen sind
1.
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2.
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3.
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56#abs-2 (2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/56#abs-3 (3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.