Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 40 Palliativversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegeben.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 40 geändert durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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