Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38g#abs-1 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38g#abs-2 (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 38g BBhV →
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Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 38g neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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