Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen
Stand: 01.04.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38g#abs-1 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/38g#abs-2 (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.