Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 20 Verhaltenstherapie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 20 aufgehoben durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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