Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 19.04.2010 – 9 K 103/10.F
- VG Stuttgart, 21.12.2015 – 12 K 1638/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 – 2 S 2076/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 33/12Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei; Gesetzesvorbehalt; Übergangszeit; weitere AnwendungZitiert von 32
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2012 – 1 L 93/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – OVG 10 S 55.16Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.04.2015 – 1 A 2665/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 – OVG 7 S 58.14Zitiert von 4
16 Entscheidungen zu § 70 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70#abs-1 (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70#abs-2 (2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70#abs-3 (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.