Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Stand: 10.06.2019
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 26.08.2008 – 10 K 2649/07
- VG Düsseldorf, 03.05.2011 – 2 K 3218/10
- BVerfG, 26.07.1972 – 2 BvF 1/71Unentziehbares "Hausgut" der Länder im Bundesstaat; volle verfassungsrechtliche Nachprüfung des bundesfreundlichen Verhaltens bei Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten; Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm spätestens zur Zeit der Verkündung eines ermächtigten Gesetzes; Beginn der Bundesgesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz schließt Landeskompetenz aus; 1. (Bundes-) Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz; 1. Hess. BesoldungsanpassungsgesetzZitiert von 51
- BVerfG, 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13Vereinbarkeit des § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz; zur Zulässigkeit der sog. "Topfwirtschaft" im Sinne einer DienstpostenbündelungZitiert von 320
- BVerfG, 15.11.1971 – 2 BvF 1/70Hessisches Gesetz über Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (Amtsbezüge; Amtsbezeichnungen)Zitiert von 13
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- OVG NRW, 26.09.2012 – 1 A 2699/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2007 – 1 A 527/06Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. I S. 160
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. I S. 160
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. I S. 1078
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28.05.1990 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I 967)
BGBl. I S. 967
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.