Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 26.08.2008 – 10 K 2649/07
- VG Düsseldorf, 03.05.2011 – 2 K 3218/10
- BVerfG, 26.07.1972 – 2 BvF 1/71Unentziehbares "Hausgut" der Länder im Bundesstaat; volle verfassungsrechtliche Nachprüfung des bundesfreundlichen Verhaltens bei Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten; Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm spätestens zur Zeit der Verkündung eines ermächtigten Gesetzes; Beginn der Bundesgesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz schließt Landeskompetenz aus; 1. (Bundes-) Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz; 1. Hess. BesoldungsanpassungsgesetzZitiert von 51
- BVerfG, 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13Vereinbarkeit des § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz; zur Zulässigkeit der sog. "Topfwirtschaft" im Sinne einer DienstpostenbündelungZitiert von 299
- BVerfG, 15.11.1971 – 2 BvF 1/70Hessisches Gesetz über Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (Amtsbezüge; Amtsbezeichnungen)Zitiert von 13
- OVG Saarland, 18.05.2022 – 1 A 216/20
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.09.2012 – 1 A 2699/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.